Fortschritt während der beruflichen Probezeit

Probezeit: Dauer, Rechte & Kündigung (2026)

Die Probezeit ist für viele der nervenaufreibendste Teil eines neuen Jobs: Passt die Stelle zu mir, passe ich zum Unternehmen? Gleichzeitig herrscht oft Unsicherheit über die rechtliche Seite – wie lange darf die Probezeit dauern, welche Kündigungsfrist gilt und welche Rechte hast du eigentlich? In diesem Ratgeber bekommst du klare Antworten zu Dauer, Kündigung, Kündigungsschutz und Urlaub. So weißt du genau, woran du bist. Deinen nächsten Job mit fairen Bedingungen findest du in der Jobbörse von meinestelle.de.

Renate Wienkoop Veröffentlicht: 02.09.2026 6 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Probezeit darf laut § 622 Abs. 3 BGB maximal sechs Monate dauern.
  • In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen – für beide Seiten.
  • Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst nach sechs Monaten (Wartezeit).
  • Dein Urlaubsanspruch entsteht anteilig (Zwölftelung) – pro vollem Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
  • In der Ausbildung gilt eine eigene Probezeit von ein bis vier Monaten (§ 20 BBiG).
Wortwolke zum Arbeitsrecht mit Begriffen wie Kündigungsschutz, Abmahnung, Arbeitszeugnis, Elternzeit und Mindestlohn

Was ist die Probezeit und wie lange dauert sie?

Die Probezeit ist eine zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbarte Phase, in der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitig kennenlernen und prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Sie ist keine Pflicht, wird aber in den meisten Arbeitsverträgen vereinbart.

Die gesetzliche Obergrenze ist klar geregelt: Nach § 622 Abs. 3 BGB darf eine Probezeit höchstens sechs Monate betragen. Üblich sind drei bis sechs Monate. Eine Probezeit, die im Arbeitsvertrag länger als sechs Monate festgelegt wird, ist insoweit unwirksam – die verkürzte Kündigungsfrist gilt dann nur für die ersten sechs Monate.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist: Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese Frist gilt für beide Seiten gleichermaßen – also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anders als bei manchen späteren Fristen ist die Zwei-Wochen-Frist nicht an einen bestimmten Stichtag oder das Monatsende gebunden: Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag erfolgen.

Wichtig: Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können abweichende, auch längere Fristen vereinbart sein. Wirf also immer einen Blick in deinen Arbeitsvertrag, bevor du eine Kündigung aussprichst oder erhältst.

Kündigung und Kündigungsschutz: Das musst du wissen

In der Probezeit greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht. Der Grund: Das KSchG schützt erst nach Ablauf der sogenannten Wartezeit von sechs Monaten. Innerhalb dieser ersten sechs Monate kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Angabe eines Grundes ordentlich kündigen – die zwei Wochen Frist müssen aber eingehalten werden.

Achtung: "Ohne Grund" heißt nicht "willkürlich". Auch in der Probezeit gilt ein Mindestschutz. Kündigungen, die gegen ein Diskriminierungsverbot (AGG), gegen Treu und Glauben oder gegen Sonderkündigungsschutz verstoßen, sind unzulässig. Besonderen Schutz genießen zum Beispiel Schwangere (Mutterschutz), Menschen mit Schwerbehinderung und Beschäftigte in Elternzeit – dieser Schutz gilt unabhängig von der Probezeit.

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Eckdaten zusammen:

Punkt Regelung in der Probezeit
Maximale Dauer 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB)
Kündigungsfrist 2 Wochen, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Stichtag keiner – Kündigung zu jedem Tag möglich
Allgemeiner Kündigungsschutz (KSchG) erst nach 6 Monaten Wartezeit
Kündigungsgrund nötig? nein (ordentliche Kündigung), aber kein Verstoß gegen AGG/Sonderschutz
Urlaubsanspruch anteilig, Zwölftelung pro vollem Monat
Probezeit Ausbildung 1 bis 4 Monate (§ 20 BBiG)

Deine Rechte in der Probezeit

Auch wenn der Kündigungsschutz eingeschränkt ist: Als Arbeitnehmer hast du in der Probezeit dieselben grundlegenden Rechte wie alle anderen Beschäftigten. Dazu gehören unter anderem:

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis hast du Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu sechs Wochen).
  • Urlaubsanspruch (anteilig): Der Urlaub entsteht anteilig – pro vollem Monat hast du Anspruch auf rund ein Zwölftel deines Jahresurlaubs (Zwölftelung). Den vollen Urlaubsanspruch erwirbst du erstmals nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
  • Arbeitsschutz und Pausen: Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes gelten von Tag eins an.
  • Pünktliche Gehaltszahlung: Dein vereinbartes Gehalt steht dir natürlich auch in der Probezeit zu.

Du selbst kannst während der Probezeit ebenfalls mit der Zwei-Wochen-Frist kündigen, wenn der Job doch nicht passt – das ist keine Einbahnstraße.

Verlängerung der Probezeit – geht das?

Grundsätzlich gilt die Sechs-Monats-Grenze. Eine echte Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist nicht ohne Weiteres möglich, weil danach der Kündigungsschutz greift. In bestimmten Fällen – etwa bei langer Krankheit während der Probezeit – kann der Arbeitgeber aber unter engen Voraussetzungen eine verlängerte Probezeit über eine sogenannte Kündigung mit längerer Auslauffrist gestalten. Solche Konstellationen sind heikel; lass dich im Zweifel arbeitsrechtlich beraten.

Probezeit in der Ausbildung

Für Auszubildende gelten eigene Regeln. Nach § 20 BBiG dauert die Probezeit in der Ausbildung mindestens einen und höchstens vier Monate. In dieser Zeit können sowohl die Auszubildenden als auch der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Probezeit, die außerhalb des Rahmens von einem bis vier Monaten liegt, ist unwirksam. Auch für Azubis entsteht der Urlaubsanspruch anteilig per Zwölftelung.

Infografik zur Probezeit in der Ausbildung mit Angaben zu Dauer, Urlaubsanspruch, Kündigungsrecht und unwirksamen Vereinbarungen

Häufige Fragen zu Probezeit (FAQ)

Wie lange darf die Probezeit maximal dauern?

Maximal sechs Monate. Das ergibt sich aus § 622 Abs. 3 BGB. Eine längere Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist insoweit unwirksam.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen und gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Sie ist nicht an einen Stichtag gebunden. Im Arbeitsvertrag können längere Fristen vereinbart sein.

Habe ich in der Probezeit Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst nach sechs Monaten (Wartezeit). Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Elternzeit, gilt jedoch von Anfang an.

Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

Ja, anteilig. Pro vollem Monat des Arbeitsverhältnisses entsteht rund ein Zwölftel deines Jahresurlaubs. Den vollen Anspruch erwirbst du erstmals nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.

Wie lange ist die Probezeit in der Ausbildung?

In der Ausbildung beträgt die Probezeit nach § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate. In dieser Zeit kann ohne Frist gekündigt werden.

Kann die Probezeit verlängert werden?

Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist regulär nicht möglich. In Sonderfällen wie langer Krankheit gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die aber rechtlich heikel sind – hol dir im Zweifel Beratung.

Fazit

Die Probezeit dauert maximal sechs Monate, die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen und der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach der sechsmonatigen Wartezeit. Trotzdem hast du wichtige Rechte – von der Lohnfortzahlung bis zum anteiligen Urlaub. Wer seine Rechte kennt, startet selbstbewusster in den neuen Job. Passende Stellen findest du in der Jobbörse von meinestelle.de.

Quellen

  • Gesetze im Internet – § 622 BGB Kündigungsfristen — gesetze-im-internet.de
  • WBS.LEGAL – Kündigung in der Probezeit — wbs.legal
  • HRworks – Gesetzliche Kündigungsfristen BGB § 622 — hrworks.de
  • IHK Düsseldorf – Probezeit in der Ausbildung (§ 20 BBiG) — ihk.de
  • StepStone – Probezeit in der Ausbildung — stepstone.de

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