
Die Probezeit ist für viele der nervenaufreibendste Teil eines neuen Jobs: Passt die Stelle zu mir, passe ich zum Unternehmen? Gleichzeitig herrscht oft Unsicherheit über die rechtliche Seite – wie lange darf die Probezeit dauern, welche Kündigungsfrist gilt und welche Rechte hast du eigentlich? In diesem Ratgeber bekommst du klare Antworten zu Dauer, Kündigung, Kündigungsschutz und Urlaub. So weißt du genau, woran du bist. Deinen nächsten Job mit fairen Bedingungen findest du in der Jobbörse von meinestelle.de.

Die Probezeit ist eine zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbarte Phase, in der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitig kennenlernen und prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Sie ist keine Pflicht, wird aber in den meisten Arbeitsverträgen vereinbart.
Die gesetzliche Obergrenze ist klar geregelt: Nach § 622 Abs. 3 BGB darf eine Probezeit höchstens sechs Monate betragen. Üblich sind drei bis sechs Monate. Eine Probezeit, die im Arbeitsvertrag länger als sechs Monate festgelegt wird, ist insoweit unwirksam – die verkürzte Kündigungsfrist gilt dann nur für die ersten sechs Monate.
Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist: Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese Frist gilt für beide Seiten gleichermaßen – also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anders als bei manchen späteren Fristen ist die Zwei-Wochen-Frist nicht an einen bestimmten Stichtag oder das Monatsende gebunden: Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag erfolgen.
Wichtig: Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können abweichende, auch längere Fristen vereinbart sein. Wirf also immer einen Blick in deinen Arbeitsvertrag, bevor du eine Kündigung aussprichst oder erhältst.
In der Probezeit greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht. Der Grund: Das KSchG schützt erst nach Ablauf der sogenannten Wartezeit von sechs Monaten. Innerhalb dieser ersten sechs Monate kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Angabe eines Grundes ordentlich kündigen – die zwei Wochen Frist müssen aber eingehalten werden.
Achtung: "Ohne Grund" heißt nicht "willkürlich". Auch in der Probezeit gilt ein Mindestschutz. Kündigungen, die gegen ein Diskriminierungsverbot (AGG), gegen Treu und Glauben oder gegen Sonderkündigungsschutz verstoßen, sind unzulässig. Besonderen Schutz genießen zum Beispiel Schwangere (Mutterschutz), Menschen mit Schwerbehinderung und Beschäftigte in Elternzeit – dieser Schutz gilt unabhängig von der Probezeit.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Eckdaten zusammen:
| Punkt | Regelung in der Probezeit |
|---|---|
| Maximale Dauer | 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB) |
| Kündigungsfrist | 2 Wochen, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| Stichtag | keiner – Kündigung zu jedem Tag möglich |
| Allgemeiner Kündigungsschutz (KSchG) | erst nach 6 Monaten Wartezeit |
| Kündigungsgrund nötig? | nein (ordentliche Kündigung), aber kein Verstoß gegen AGG/Sonderschutz |
| Urlaubsanspruch | anteilig, Zwölftelung pro vollem Monat |
| Probezeit Ausbildung | 1 bis 4 Monate (§ 20 BBiG) |
Auch wenn der Kündigungsschutz eingeschränkt ist: Als Arbeitnehmer hast du in der Probezeit dieselben grundlegenden Rechte wie alle anderen Beschäftigten. Dazu gehören unter anderem:
Du selbst kannst während der Probezeit ebenfalls mit der Zwei-Wochen-Frist kündigen, wenn der Job doch nicht passt – das ist keine Einbahnstraße.
Grundsätzlich gilt die Sechs-Monats-Grenze. Eine echte Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist nicht ohne Weiteres möglich, weil danach der Kündigungsschutz greift. In bestimmten Fällen – etwa bei langer Krankheit während der Probezeit – kann der Arbeitgeber aber unter engen Voraussetzungen eine verlängerte Probezeit über eine sogenannte Kündigung mit längerer Auslauffrist gestalten. Solche Konstellationen sind heikel; lass dich im Zweifel arbeitsrechtlich beraten.
Für Auszubildende gelten eigene Regeln. Nach § 20 BBiG dauert die Probezeit in der Ausbildung mindestens einen und höchstens vier Monate. In dieser Zeit können sowohl die Auszubildenden als auch der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Probezeit, die außerhalb des Rahmens von einem bis vier Monaten liegt, ist unwirksam. Auch für Azubis entsteht der Urlaubsanspruch anteilig per Zwölftelung.

Maximal sechs Monate. Das ergibt sich aus § 622 Abs. 3 BGB. Eine längere Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist insoweit unwirksam.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen und gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Sie ist nicht an einen Stichtag gebunden. Im Arbeitsvertrag können längere Fristen vereinbart sein.
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst nach sechs Monaten (Wartezeit). Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Elternzeit, gilt jedoch von Anfang an.
Ja, anteilig. Pro vollem Monat des Arbeitsverhältnisses entsteht rund ein Zwölftel deines Jahresurlaubs. Den vollen Anspruch erwirbst du erstmals nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
In der Ausbildung beträgt die Probezeit nach § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate. In dieser Zeit kann ohne Frist gekündigt werden.
Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist regulär nicht möglich. In Sonderfällen wie langer Krankheit gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die aber rechtlich heikel sind – hol dir im Zweifel Beratung.
Die Probezeit dauert maximal sechs Monate, die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen und der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach der sechsmonatigen Wartezeit. Trotzdem hast du wichtige Rechte – von der Lohnfortzahlung bis zum anteiligen Urlaub. Wer seine Rechte kennt, startet selbstbewusster in den neuen Job. Passende Stellen findest du in der Jobbörse von meinestelle.de.

<p>Die ersten Monate im neuen Job sind eine Kennenlernphase – für dich und für deinen Arbeitgeber. Genau dafür gibt es die Probezeit. In dieser Zeit lässt sich das Arbeitsverhältnis deutlich schneller beenden als danach. Doch wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit wirklich? Wer darf wann kündigen, und worauf musst du achten, wenn du selbst gehen willst? Dieser Ratgeber erklärt dir alle Regeln nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – verständlich und mit konkreten Beispielen. Passende neue Stellen findest du jederzeit in der <a href="https://meinestelle.de">Jobbörse von meinestelle.de</a>.</p>

<p>Du willst kündigen oder hast eine Kündigung erhalten und fragst dich, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet? Die Kündigungsfrist zu berechnen ist gar nicht so schwer, wenn du die Regeln kennst. Entscheidend sind § 622 BGB, dein Arbeitsvertrag und ein eventueller Tarifvertrag. Dieser Ratgeber erklärt dir die gesetzlichen Fristen, die Staffelung nach Betriebszugehörigkeit und wie du Zugang und Fristende richtig bestimmst. Den nächsten Job findest du danach in der <a href="https://meinestelle.de">Jobbörse von meinestelle.de</a>.</p>

<p>Du hältst ein Kündigungsschreiben in der Hand, in dem kein einziges Wort zum Grund steht – und fragst dich, ob das überhaupt erlaubt ist. Die gute Nachricht: Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ist nicht automatisch unwirksam. Ob dein Arbeitgeber wirklich einen Kündigungsgrund braucht, hängt davon ab, ob das Arbeitsrecht dir Kündigungsschutz gewährt. In diesem Artikel erfährst du, wann eine Kündigung ohne Grund zulässig ist, wann nicht und wie du mit einer Kündigungsschutzklage reagierst. Wenn du dich beruflich neu orientieren möchtest, findest du passende Stellen in deiner Region über die <a href="https://meinestelle.de">Jobbörse von meinestelle.de</a>.</p>
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