
Du willst kündigen oder hast eine Kündigung erhalten und fragst dich, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet? Die Kündigungsfrist zu berechnen ist gar nicht so schwer, wenn du die Regeln kennst. Entscheidend sind § 622 BGB, dein Arbeitsvertrag und ein eventueller Tarifvertrag. Dieser Ratgeber erklärt dir die gesetzlichen Fristen, die Staffelung nach Betriebszugehörigkeit und wie du Zugang und Fristende richtig bestimmst. Den nächsten Job findest du danach in der Jobbörse von meinestelle.de.

Die gesetzliche Kündigungsfrist steht in § 622 BGB. Sie beträgt grundsätzlich vier Wochen – das sind genau 28 Tage, nicht ein Monat – zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Grundfrist gilt sowohl für die Kündigung durch den Arbeitnehmer als auch für die durch den Arbeitgeber.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Frist und Termin: Die vier Wochen sind die Frist, der 15. oder das Monatsende sind die zulässigen Endtermine. Deine Kündigung muss also so rechtzeitig zugehen, dass zwischen Zugang und dem nächsten zulässigen Termin mindestens 28 Tage liegen. Reicht die Zeit bis zum 15. nicht mehr, gilt das Monatsende – und umgekehrt.
Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Staffelung in § 622 Abs. 2 BGB lautet:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) |
|---|---|
| weniger als 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat zum Ende des Kalendermonats |
| ab 5 Jahre | 2 Monate zum Ende des Kalendermonats |
| ab 8 Jahre | 3 Monate zum Ende des Kalendermonats |
| ab 10 Jahre | 4 Monate zum Ende des Kalendermonats |
| ab 12 Jahre | 5 Monate zum Ende des Kalendermonats |
| ab 15 Jahre | 6 Monate zum Ende des Kalendermonats |
| ab 20 Jahre | 7 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Konkret heißt das: Die Kündigungsfrist nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt vier Monate zum Monatsende, nach 20 Jahren sieben Monate. Diese verlängerten Fristen schützen langjährige Beschäftigte. Beachte: Sie gelten ausdrücklich nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Hier liegt ein häufiges Missverständnis: Die gestaffelten Fristen gelten nicht für deine eigene Kündigung. Als Arbeitnehmer kannst du grundsätzlich immer mit der Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen – egal, ob du zwei oder zwanzig Jahre im Betrieb bist.
Es gibt aber zwei wichtige Ausnahmen:
Wirf also immer einen Blick in deinen Arbeitsvertrag und prüfe, ob ein Tarifvertrag gilt. Steht dort nichts, bleibt es bei den gesetzlichen vier Wochen.
Während einer vereinbarten Probezeit – längstens sechs Monate – ist die Kündigungsfrist verkürzt: Sie beträgt zwei Wochen und gilt zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 3 BGB). Das gilt für beide Seiten. So lässt sich das Arbeitsverhältnis in der Anfangsphase unkompliziert und schnell beenden.
Achte aber darauf, ob im Vertrag eine andere Probezeitregelung steht. Ist keine Probezeit vereinbart, gilt von Anfang an die normale Grundfrist.
Damit du nicht zu spät kündigst, gehst du am besten in vier Schritten vor:
Ein Beispiel: Du willst mit der Grundfrist von vier Wochen zum Monatsende ausscheiden. Soll das Arbeitsverhältnis zum 30. November enden, muss die Kündigung dem Arbeitgeber spätestens 28 Tage vorher, also bis zum 2. November, zugegangen sein. Geht sie später zu, verschiebt sich das Ende auf den nächsten zulässigen Termin.
Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, helfen ein paar Punkte:
Ein Kündigungsfristenrechner ist praktisch, ersetzt aber nicht den Blick in deinen Arbeitsvertrag. Bei Unsicherheit – etwa bei langer Betriebszugehörigkeit oder Tarifbindung – lohnt sich eine Beratung.

Bestimme zuerst die geltende Frist (Gesetz, Vertrag oder Tarif), dann den zulässigen Endtermin (15. oder Monatsende). Rechne von diesem Termin die volle Frist zurück und plane den Zugang der Kündigung mit Puffer ein.
Die Grundfrist nach § 622 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit.
Kündigt der Arbeitgeber nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit, beträgt die Frist vier Monate zum Monatsende. Für deine eigene Kündigung bleibt es bei vier Wochen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach 20 Jahren gilt eine Frist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats – die längste gesetzliche Stufe nach § 622 BGB.
Nein. Die verlängerten Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten nur für die Arbeitgeberkündigung. Als Arbeitnehmer kannst du grundsätzlich mit vier Wochen kündigen, außer Vertrag oder Tarif regeln etwas anderes.
Der Zugang. Entscheidend ist, wann die Kündigung beim Empfänger ankommt, nicht wann sie geschrieben oder abgeschickt wurde. Deshalb solltest du den Zugang nachweisen können.
Die Kündigungsfrist zu berechnen gelingt, wenn du Frist, zulässigen Termin und Zugang sauber trennst. Die gesetzliche Grundfrist sind vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Für den Arbeitgeber staffeln sich die Fristen nach Betriebszugehörigkeit bis zu sieben Monaten. Prüfe immer deinen Arbeitsvertrag und einen möglichen Tarifvertrag – und nutze im Zweifel einen Kündigungsfristenrechner.

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