
Du hast gekündigt oder eine Kündigung erhalten – und noch jede Menge Urlaubstage offen? Keine Sorge: Dein Resturlaub geht nicht einfach verloren. Wie viele Tage dir genau zustehen, hängt vor allem davon ab, wann im Jahr das Arbeitsverhältnis endet. Dieser Ratgeber erklärt dir die Berechnung nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit einem konkreten Beispiel und zeigt, wann dein Urlaub ausgezahlt wird. Den nächsten Job findest du in der Jobbörse von meinestelle.de.

Dein Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Für den Resturlaub bei Kündigung gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Der Anspruch gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet:
Ein vertraglich oder tariflich vereinbarter Zusatzurlaub kann allerdings anteilig geregelt sein – ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich.
Angenommen, du hast 30 Urlaubstage im Jahr und das Arbeitsverhältnis endet zum 30. April (erste Jahreshälfte, vier volle Monate):
Endet es dagegen zum 30. September und die Wartezeit ist erfüllt, hast du Anspruch auf die vollen 30 Tage (abzüglich bereits genommener Tage).
Das Bundesurlaubsgesetz legt einen gesetzlichen Mindesturlaub fest:
Viele Arbeits- und Tarifverträge gewähren mehr (oft 25 bis 30 Tage). Maßgeblich für die Berechnung ist dein gesamter vertraglicher Jahresurlaub.
Solange das Arbeitsverhältnis läuft, gilt der Grundsatz: Urlaub wird in Freizeit genommen, nicht in Geld. Erst wenn der Urlaub wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, wird er ausgezahlt.
Tipp: Lass dir die Zahl der offenen Urlaubstage und die geplante Abgeltung schriftlich bestätigen – das vermeidet Streit beim Ausscheiden.

Damit es beim Ausscheiden nicht zu Streit kommt, helfen ein paar Punkte:
Lass dir zum Ausscheiden eine Abrechnung geben, aus der die offenen Urlaubstage und die Abgeltung hervorgehen. Bist du unsicher, ob die Berechnung stimmt, kannst du sie mit der Zwölftelungsregel leicht selbst überprüfen. Verfällt Urlaub aus Vorjahren, prüfe, ob dein Arbeitgeber dich rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat – sonst bleibt der Anspruch nach aktueller Rechtsprechung oft bestehen.
Nein. Du nimmst den Resturlaub während der Kündigungsfrist oder bekommst ihn als Urlaubsabgeltung ausgezahlt.
Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, gibt es pro vollem Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. In der zweiten Jahreshälfte steht dir bei erfüllter Wartezeit der volle Jahresurlaub zu.
Wenn du den Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kannst, wird er nach § 7 Abs. 4 BUrlG ausgezahlt.
Gesetzlich 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche, häufig vertraglich mehr.
In der Regel nicht. Bereits gewährter Urlaub, der über den anteiligen Anspruch hinausgeht, muss meist nicht erstattet werden.
Ja. Auch in der Probezeit steht dir pro vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
Dein Resturlaub ist bares Geld wert – und er bleibt dir erhalten. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Ausscheidens: In der ersten Jahreshälfte gilt die Zwölftelung, in der zweiten Jahreshälfte meist der volle Anspruch. Kläre offene Urlaubstage frühzeitig, nimm sie in der Kündigungsfrist oder lass sie dir als Urlaubsabgeltung auszahlen. So startest du ohne offene Posten in deinen nächsten Job.

<p>Du willst kündigen oder hast eine Kündigung erhalten und fragst dich, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet? Die Kündigungsfrist zu berechnen ist gar nicht so schwer, wenn du die Regeln kennst. Entscheidend sind § 622 BGB, dein Arbeitsvertrag und ein eventueller Tarifvertrag. Dieser Ratgeber erklärt dir die gesetzlichen Fristen, die Staffelung nach Betriebszugehörigkeit und wie du Zugang und Fristende richtig bestimmst. Den nächsten Job findest du danach in der <a href="https://meinestelle.de">Jobbörse von meinestelle.de</a>.</p>

**Das Wichtigste in Kürze** * **Was es ist:** Die fristgerechte (ordentliche) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der **Kündigungsfrist**. * **Grundfrist:** Für Arbeitnehmer gelten **vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats** (§ 622 BGB). * **Schriftform:** Eine Kündigung ist nur **schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift** wirksam – E-Mail, Fax oder WhatsApp reichen nicht (§ 623 BGB). * **Kein Grund nötig:** Als Arbeitnehmer musst du **keinen Kündigungsgrund** angeben. * **Zugang zählt:** Maßgeblich ist, wann die Kündigung beim Empfänger **ankommt**, nicht das Datum des Schreibens. Du willst deinen Job kündigen und alles richtig machen? Eine fristgerechte Kündigung ist unkompliziert – wenn du Frist, Form und Inhalt beachtest. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Kündigung erst später wirkt. Dieser Ratgeber erklärt dir Schritt für Schritt, wie du korrekt kündigst, und gibt dir ein Muster an die Hand. Den nächsten Job findest du in der [Jobbörse von meinestelle.de](https://meinestelle.de).

Die Probezeit ist die erste Hürde in einem neuen Arbeitsverhältnis. Sie dient dazu, dass sowohl du als Arbeitnehmer:in als auch dein Arbeitgeber prüfen könnt, ob die Zusammenarbeit langfristig sinnvoll ist. Für dich bedeutet das eine Phase voller Unsicherheiten: Du musst dich schnell in neue Aufgaben einarbeiten, ein Netzwerk aufbauen und zeigen, dass du den Anforderungen gerecht wirst. Gleichzeitig ist die Probezeit für Arbeitgeber die Gelegenheit, neue Mitarbeitende zu beobachten, ihre Fähigkeiten einzuschätzen und die Teamdynamik zu bewerten. Diese Phase ist besonders sensibel, weil dich eine Kündigung in der Probezeit überraschend treffen und finanzielle sowie psychische Auswirkungen haben kann. Anders als bei regulären Kündigungen gelten besondere Regelungen, die Fristen sind kürzer und der volle gesetzliche Kündigungsschutz greift noch nicht. Umso wichtiger ist es, dass du deine Rechte kennst, mögliche Risiken einschätzen kannst und weißt, welche Schritte du unternehmen kannst, falls eine Kündigung ausgesprochen wird.
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